OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2018
15 U 134/14
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
ZVI 2019, 114
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1528/13

Insolvenzanfechtung einer Barzahlung auf eine ungesicherte Forderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 15 U 134/14

DRsp Nr. 2019/1791

Insolvenzanfechtung einer Barzahlung auf eine ungesicherte Forderung

Eine Barzahlung auf eine ungesicherte Forderung unterliegt dann nicht der Insolvenzanfechtung, wenn es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, weil der Gläubiger gleichzeitig auf über den Zahlbetrag hinaus gehende Verbindlichkeiten verzichtet und die Insolvenzgläubiger ohne die Zahlung insgesamt nicht besser stünden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.7.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Kassel - 4 O 1528/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.394,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 50.100,00 € seit dem 19.6.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.