OLG München - Beschluss vom 09.02.2021
5 U 6404/20
Normen:
InsO § 133 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 1333
NZI 2021, 540
ZIP 2021, 702
ZInsO 2021, 662
ZVI 2021, 199
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3763/19

Insolvenzanfechtung einer Sicherungsübereignung

OLG München, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 5 U 6404/20

DRsp Nr. 2021/3041

Insolvenzanfechtung einer Sicherungsübereignung

1. § 133 Abs.2 InsO in der ab 5. April 2017 geltenden Fassung ist auch auf inkongruente Deckungen anzuwenden (vgl. BT-Drs. 18/7054 S.13).2. Bei einer Sicherungsübereignung wird das Schuldnervermögen bereits durch diese und nicht erst durch die Verwertung des Sicherungseigentums und den Entfail des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners verkürzt (Anschluss an BGH, Urteil v. 14. September 2017, IX ZR 108/16, Rn.16; Urteil v. 21.November 2013, IX ZR 128/13 Rn.12; Urteil v. 26. Ap'ril 2012, IX ZR 67/09, Rn.22). Dahe//ommt es in diesem Fall für den Fristlauf nach § 133 Abs.2 InsO in der ab 5. April 2017 geltenden Fassung auf den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags und dessen Erfüllung an.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.09.2020, Aktenzeichen 6 O 3763/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.