OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2013
12 U 27/12
Normen:
InsO§ 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 277/11

Insolvenzanfechtung einer Zahlung an eine Inkassogesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 12 U 27/12

DRsp Nr. 2014/10610

Insolvenzanfechtung einer Zahlung an eine Inkassogesellschaft

Treibt eine Inkassogesellschaft eine Forderung aufgrund einer Abtretung zwangsweise bei, so hat sich die Insolvenzanfechtung dieser Zahlung gegen die Inkassogesellschaft und nicht gegen ihren Auftraggeber zu richten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 (Az. 27 O 277/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO§ 133 Abs. 1;

Gründe:

I.