Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 (Az.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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