OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2013
3 U 157/12
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 408/11

Insolvenzanfechtung einer Zahlung der späteren Insolvenzschuldnerin auf eine Schuld eines verbundenen Unternehmens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 3 U 157/12

DRsp Nr. 2016/7524

Insolvenzanfechtung einer Zahlung der späteren Insolvenzschuldnerin auf eine Schuld eines verbundenen Unternehmens

Leistet der spätere Insolvenzschuldner eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem verbundenen Unternehmen und einem Dritten, so ist diese Zahlung als unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO anfechtbar, wenn der Erstattungsanspruch der späteren Insolvenzschuldnerin gegen die Zuwendungsempfängerin wertlos war, diese also nichts verloren hat und gegenüber den Insolvenzgläubigern daher nicht schutzwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie noch über liquide Mittel verfügt, um den Aufwendungsersatzanspruch auszugleichen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -18. Zivilkammer - vom 09.05.2012 (2/18 O 408/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

I.