OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2005
16 U 11/05
Normen:
InsO § 133 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 164/04

Insolvenzanfechtung einseitiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers - Anfechtung der Leistung des Insolvenzschuldners nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 16 U 11/05

DRsp Nr. 2005/17379

Insolvenzanfechtung einseitiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers - Anfechtung der Leistung des Insolvenzschuldners nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher

»1. Einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 InsO. 2. Leistet der Insolvenzschuldner nach begonnener Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zur Abwendung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen, so liegt keine nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor.«

Normenkette:

InsO § 133 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zur Minderung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin geführt haben.

Insgesamt begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter der Firma A GmbH von der Beklagten Rückzahlung von 36.928,17 EUR.

Es handelt sich dabei um Zahlungen, die von der Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 10. Januar 2001 bis 14. Dezember 2001 im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurden.

Die Beklagte hat in Höhe von 2.556,46 EUR (5.000,00 DM) die Klageforderung anerkannt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellung im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Dezember 2004 Bezug genommen.