OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.12.2011
19 U 180/11
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 315/10

Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank - Anfechtbarkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an einen Dritten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 19 U 180/11

DRsp Nr. 2013/20346

Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank - Anfechtbarkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an einen Dritten

Im Falle der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung wird dem Abtretungsempfänger und späteren Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsstellung verschafft. Wegen des sofortigen Eintritts der Vermögensverkürzung beim Schuldner kommt eine Schenkungsanfechtung nur dann in Betracht, wenn die Abtretung in den Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fällt. Indes ist in einem solchen Fall die Beitragszahlung innerhalb des in § 134 InsO normierten Vierjahreszeitraumes anfechtbar, da der Versicherungsnehmer durch die Weiterzahlung der Beiträge auf die Versicherung den Rückkaufwert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht und den Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs erhält.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.