LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.10.2014
12 Sa 16/13
Normen:
InsO § 133; InsO § 143;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1005/11

Insolvenzanfechtung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Beitragszahlungen an die Sozialkassen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 16/13

DRsp Nr. 2015/16318

Insolvenzanfechtung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Beitragszahlungen an die Sozialkassen des Baugewerbes

Orientierungssätze: Einzelfall einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133, 143 InsO

1. Auch eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung ist anfechtbar, wenn dazu mindestens auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag dieser auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. So sind Teilzahlungen eines Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. 2. Anzeichen für eine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sind nicht nur die schleppende Zahlungsmoral der Schuldnerin sondern auch das Wissen der Anfechtungsgegnerin davon, dass die Schuldnerin seit Jahren einen wachsenden Berg unbeglichener Forderungen vor sich hergetragen, zur Abwendung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Vereinbarung nach § 900 Abs. 3 ZPO mit dem Gerichtsvollzieher geschlossen und auf dieser Grundlage Teilbeträge an verschiedene Gläubiger gezahlt hat.