FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2013
12 K 3560/12 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 812;

Insolvenzanfechtung: Keine Rückforderung an die Insolvenzmasse erstatteter Beträge durch Verwaltungsakt - Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 12 K 3560/12 AO

DRsp Nr. 2013/7310

Insolvenzanfechtung: Keine Rückforderung an die Insolvenzmasse erstatteter Beträge durch Verwaltungsakt – Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

Hat das Finanzamt in Befolgung einer – vermeintlich oder tatsächlich - sich aus § 143 Abs. 1 InsO (Insolvenzanfechtung) ergebenden, bürgerlich – rechtlichen Verpflichtung Steuerbeträge an die Insolvenzmasse erstattet, ist die Rückforderung dieser Beträge nicht durch Verwaltungsakt, sondern im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerrechtsverhältnisses kann nicht unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 AO verlangt werden.

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 15.4.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 812;

Gründe

I.