Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit; Zahlungen an den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubiger
BGH, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 48/01
DRsp Nr. 2002/601
Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit; Zahlungen an den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubiger
»1. Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.2. a) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).«