BGH - Urteil vom 20.11.2001
IX ZR 48/01
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 § 139 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 116
BGHZ 149, 178
DB 2002, 267
DStR 2002, 369
DZWIR 2003, 110
InVo 2002, 95
KTS 2002, 135
MDR 2002, 416
NJW 2002, 515
NZA 2002, 463
NZG 2002, 141
WM 2002, 137
ZIP 2002, 87
ZInsO 2002, 29
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit; Zahlungen an den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubiger

BGH, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 48/01

DRsp Nr. 2002/601

Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit; Zahlungen an den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragenden Gläubiger

»1. Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung. 2. a) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ). b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluß an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z.V.b. in BGHZ).«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 § 139 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand: