OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2007
27 U 214/06
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 356/05

Insolvenzanfechtung: Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 InsO

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 27 U 214/06

DRsp Nr. 2007/22610

Insolvenzanfechtung: Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 InsO

1. Bei Gewährung einer kongruenten Deckung sind an den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO hohe Anforderungen zu stellen, weil der Schuldner im Zweifel nur seine Verbindlichkeiten erfüllen will. Ist der Schuldner aber bereits zahlungsunfähig und ist er sich dessen auch bewußt, kann regelmäßig Benachteiligungsvorsatz angenommen werden. Das ist auch der Fall, wenn der Schuldner damit rechnet, möglicherweise nicht mehr alle Gläubiger bedienen zu können und daher vorwiegend an solche leistet, die mit Stellung eines Insolvenzantrages drohen. 2. Die Ankündigung, von einem Heimfallanspruch eines Erbbauvertrages bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erbbauzinses Gebrauch zu machen, ist auch geeignet, Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu begründen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH Anfechtungsansprüche gegenüber der beklagten Stadt geltend.