OLG Brandenburg - Urteil vom 28.08.2020
7 U 119/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2226
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/18

Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine gesetzliche Krankenversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 7 U 119/19

DRsp Nr. 2020/13248

Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine gesetzliche Krankenversicherung

Zahlungen des Geschäftsführers einer GmbH an eine gesetzliche Krankenkasse zur Tilgung von Beitragsschulden der späteren Insolvenzschuldnerin stellen anfechtbare Rechtshandlungen dar, wenn durch die Zahlungen vom Konto des Geschäftsführers gleichzeitig Verbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin getilgt werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2019 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Potsdam - Az. 6 O 358/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.529,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2015 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 13.02.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.