LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2014
18 Sa 966/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1426/12

Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 966/13

DRsp Nr. 2015/2329

Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Dem Umstand, dass Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nicht oder nicht zeitnah gezahlt werden, kommt keine indizielle Bedeutung für eine Zahlungsunfähigkeit zu.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, B (folgend: Schuldnerin), das Insolvenzverfahren wurde durch das Amtsgericht Bersenbrück am 22. Februar 2010 eröffnet (- 9 IN 1/10 -). Zur Wiedergabe des Inhalts des Eröffnungsbeschlusses wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 84-86 d.A.). Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens war am 08. Januar 2010 bei dem Insolvenzgericht eingegangen.