OLG Brandenburg - Urteil vom 25.11.2020
7 U 77/19
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 148
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 47/18

Insolvenzanfechtung von Entgeltzahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 77/19

DRsp Nr. 2021/51

Insolvenzanfechtung von Entgeltzahlungen

1. Entgeltzahlungen an einen Gläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin stehen der Rückgewähr eines Darlehens gleich und unterliegen daher gem. §§ 143 Abs. 1 S. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Insolvenzanfechtung, wenn sie der Insolvenzschuldnerin rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden. Dies setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung nicht in zeitlich so dichter Nähe aufeinander folgen, dass die Anfechtung wegen des Bargeschäftsprivilegs (§ 142 InsO) ausgeschlossen ist. 2. Für monatlich fällige Zahlungen, die voraus zu leistende Arbeit entgelten, ist der für ein Bargeschäft erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang danach noch gegeben, wenn die Entgeltzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2019 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet, die Klage unbegründet.

Der mit der Klage geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist entstanden und durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.