OLG Hamm - Urteil vom 12.12.2016
8 U 44/16
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 306
ZIP 2017, 1123
ZInsO 2017, 321
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 66/15

Insolvenzanfechtung von gewinnunabhängigen Vorabvergütungen an einen stillen Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 8 U 44/16

DRsp Nr. 2017/553

Insolvenzanfechtung von gewinnunabhängigen Vorabvergütungen an einen stillen Gesellschafter

Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Anfechtung der Zahlung im Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft vereinbarter "Vorabvergütungen" berechtigt, auch wenn diese ausgeführt wurden, ohne dass ein Gewinn erzielt wurde. Insbesondere handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung, da die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin); das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 18.03.2014 (Az. 62 IN 5/14) eröffnet.