OLG Stuttgart - Urteil vom 25.06.2019
12 U 25/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 17/16

Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen an einen Steuerberater

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 25/18

DRsp Nr. 2020/15026

Insolvenzanfechtung von Honorarzahlungen an einen Steuerberater

1. Der spätere Insolvenzschuldner handelt bei der Bezahlung von Beträgen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er seine bereits eingetretene oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, da er dann regelmäßig weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. 2. Ein Steuerberater, der im Auftrag des späteren Insolvenzschuldners Bilanzen für die Vorjahre erstellt hat, hat regelmäßig Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners, wenn die Bilanzen bilanzielle Unterdeckungen ausweisen und Unterlagen über die ausgewiesenen Verbindlichkeiten auch Kosten der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beinhalten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.12.2017 [Az. (IIIK) 5 O 17/16] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger 13.504,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.11.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz tragen die Parteien wie folgt:

a)

in 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 93% und die Beklagte Ziffer 2 7%.

b) III.