LAG Nürnberg, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 557/11
ArbG Nürnberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5449/10
Insolvenzanfechtung von im Wege der Zwangsvollstreckung erlangter Arbeitsvergütung Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen
BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 466/12
DRsp Nr. 2013/22946
Insolvenzanfechtung von im Wege der Zwangsvollstreckung erlangter Arbeitsvergütung Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen
Orientierungssätze:1. Der Insolvenzverwalter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1InsO einen Rückforderungsanspruch bezüglich Arbeitsvergütung, die ein Arbeitnehmer durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Es handelt sich um eine sog. inkongruente Deckung. Eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung des Vergütungsanspruchs erfolgte nicht "in der Art", wie sie der Arbeitnehmer als Gläubiger zu beanspruchen hatte. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von staatlichen Machtmitteln erzwungen werden.2. Der Rückforderungsanspruch unterfällt keinen tariflichen Ausschlussfristen. Es fehlt an der entsprechenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien auch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährungsregelung des § 146InsO normiert eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts.
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