BAG - Urteil vom 06.10.2011
6 AZR 262/10
Fundstellen:
ArbRB 2011, 361
AuR 2012, 40
BAG-Pressemitteilung Nr. 75/11
BAGE 139, 235
DB 2011, 2779
MDR 2012, 372
NZA 2012, 330
NZI 2011, 981
ZIP 2011, 2366
ZInsO 2012, 37
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 379/09
ArbG Bayreuth, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 488/08

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

BAG, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 262/10

DRsp Nr. 2011/16970

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

1. Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor. 2. Ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 133 Abs. 1 InsO), kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden und ist deshalb vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 31. März 2010 - 3 Sa 379/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.