BAG - Urteil vom 22.10.2015
6 AZR 538/14
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 133;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 17
AUR 2015, 462
AUR 2016, 81
ArbRB 2016, 3
BAGE 153, 163
BB 2015, 2739
BB 2015, 3123
DB 2015, 15
DB 2015, 7
DB 2016, 58
DStR 2015, 12
DZWIR 2016, 123
DZWIR 26, 123
EzA-SD 2015, 11
EzA-SD 2015, 7
MDR 2015, 15
MDR 2016, 166
NJW 2015, 8
NJW 2016, 183
NZA 2015, 6
NZA 2016, 44
NZA-RR 2016, 5
NZI 2015, 7
NZI 2016, 83
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48 vom 22.10.2015
ZIP 2015, 87
ZIP 2016, 33
ZInsO 2016, 97
ZVI 2016, 118
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 39/14
ArbG Dresden, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4365/12

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 538/14

DRsp Nr. 2015/18955

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

Entgeltzahlungen sind kongruent und darum nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn sie in für das Arbeitsverhältnis üblicher Weise über das Geschäftskonto des Arbeitgebers erfolgen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelt. Orientierungssätze: 1. Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. 2. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Erfüllungsweg. 3. Liegt einer Entgeltzahlung, die über das Konto eines Dritten erfolgt, jedoch eine insolvenzfeste dreiseitige Abrede zugrunde, ist die Zahlung in der Regel kongruent.