OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2016
13 U 2/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/15

Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen im Vorfeld der Insolvenz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 13 U 2/16

DRsp Nr. 2018/16814

Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen im Vorfeld der Insolvenz

Bei einen kongruenten Deckungsgeschäft (hier: Miete eines Gebäudes) ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hinsichtlich geleisteter Zahlungen in der Regel nicht gegeben, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine konkrete Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern in Allgemeinen nützt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 823.065,50 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A" (im Folgenden: die Schuldnerin) Zahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen den Beklagten geltend.