Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.03.2014, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2014, - 20 O 387/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung geltend.
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