OLG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2019
7 U 8/18
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 989;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 720
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 271/15

Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen Treuhänder

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 8/18

DRsp Nr. 2019/16733

Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen Treuhänder

Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an einen Treuhänder, der wiederum beauftragt ist, die Zahlungen an Gläubiger der Insolvenzschuldnerin weiterzuleiten, sind gegenüber dem Treuhänder gem. §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 34.635,31 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 989;

Gründe:

I.

Auf den am 24.04.2015 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 01.07.2015 - 37 IN 58/15 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Eigenverwaltung und bestellte den Kläger zum Sachwalter.