OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2014
18 U 208/13
Normen:
InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 2; GmbHG § 64 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 296/12

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein depitorisch geführtes Konto der späteren Insolvenzschuldnerin

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 18 U 208/13

DRsp Nr. 2015/14887

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein depitorisch geführtes Konto der späteren Insolvenzschuldnerin

Lässt der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin die Erfüllung von sicherungshalber an die kontoführende Bank abgetretenen Forderungen auf ein debitorisch bei dieser geführtes Konto geschehen, so führt dies zur Minderung der für die Gläubiger bereitstehenden Insolvenzmasse, wenn die Abtretung an die Bank mangels Absonderungsrecht gem. § 51 InsO nicht insolvenzfest war. Letzteres ist der Fall, wenn die Forderungen zwar sicherungshalber abgetreten werden, dem Sicherungszedenten aber die Einziehungsbefugnis weiter zusteht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 296/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, einen ihm zustehenden Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit den Betrag deckt, den die begünstigte W-Bank C e.G. als Gesellschaftsgläubigerin im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung der ausgeurteilten 48.709,55 EUR an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.