OLG Köln - Urteil vom 24.07.2013
2 U 10/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 641
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 95/12

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners auf SteuerschuldenKenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners aufgrund regelmäßig verspäteter Abgaben von Umsatzsteuervoranmeldungen

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 2 U 10/13

DRsp Nr. 2015/6437

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners auf Steuerschulden Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners aufgrund regelmäßig verspäteter Abgaben von Umsatzsteuervoranmeldungen

Allein die regelmäßige verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen rechtfertigt noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 95/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieser Urteile zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.