OLG München - Urteil vom 03.06.2014
5 U 107/14
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1912
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12071/13

Insolvenzanfechtung von Zahlungen Dritter auf fremde Mietschulden

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 5 U 107/14

DRsp Nr. 2014/12829

Insolvenzanfechtung von Zahlungen Dritter auf fremde Mietschulden

1. Leistet ein später in Insolvenz gefallener Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit einem Mieter Zahlungen auf dessen Mietschulden an den Vermieter, so handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung i.S. von § 134 InsO, wenn der Mieter hierfür keine Gegenleistung zu erbringen hat. 2. Fällt der Dritte Jahre später in Insolvenz, so setzt die Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO voraus, dass festgestellt wird, dass seine Gläubiger schon zum Zeitpunkt der Zahlung benachteiligt wurden. Hieran fehlt es, wenn nicht festgestellt werden kann, dass zum damaligen Zeitpunkt Verbindlichkeiten bestanden, die der spätere Insolvenzschuldner bereits damals nicht bedienen konnte.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.12.2013, Az. 6 O 12071/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

I.