Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung von Beträgen, die die Beklagte in behauptet anfechtbarer Weise aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhalten hat.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 1.8.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... GmbH und Co KG, in G... bestellt.
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