OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.2010
10 U 924/09
Normen:
InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 315/08

Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 U 924/09

DRsp Nr. 2010/17111

Insolvenzanfechtung von Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung

1. Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung ist dann anfechtbar, wenn der Schuldner dabei mitgewirkt hat (BGH - IX ZR 128/08 - 10.12.2009). 2. Die Ausstellung von Schecks und deren Übergabe an den Gerichtsvollzieher stellt auch dann ein eigenverantwortliches, willensgesteuertes Handeln des Insolvenzschuldners dar, wenn die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wird. _

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung von Beträgen, die die Beklagte in behauptet anfechtbarer Weise aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erhalten hat.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 1.8.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... GmbH und Co KG, in G... bestellt.