OLG Köln - Beschluss vom 18.12.2017
2 U 25/17
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 402/16

Insolvenzanfechtung von Zahlungen innerhalb eines Konzernverbundes für Beratungsleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 2 U 25/17

DRsp Nr. 2019/17527

Insolvenzanfechtung von Zahlungen innerhalb eines Konzernverbundes für Beratungsleistungen

Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an ein Beratungsunternehmen, das im Auftrag der Konzernmutter tätig geworden ist und dieser ihre Leistungen in Rechnung gestellt hat, unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, auch wenn die späteren Insolvenzschuldnerin zwar nicht Adressatin der Rechnungen war, die Zahlungspraxis innerhalb des Konzernverbundes aber langjähriger Übung entsprach und die faktorierten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 402/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.