KG - Urteil vom 05.08.2022
14 U 110/21
Normen:
InsO § 129; InsO § 48; InsO § 51 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 255/20

Insolvenzanfechtung von Zahlungen, mit denen das aus einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt resultierende Absonderungsrecht abgelöst wurde

KG, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 14 U 110/21

DRsp Nr. 2023/3414

Insolvenzanfechtung von Zahlungen, mit denen das aus einem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt resultierende Absonderungsrecht abgelöst wurde

Zahlungen der Schuldnerin, durch die ein Erwerb unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt des Veräußerers vollendet und damit ein (Ersatz-) Absonderungsrecht abgelöst wird, führen nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. August 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 48; InsO § 51 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach §§ 129, 133, 143 InsO (a.F.) gegen die Beklagte nicht zu.