LG Frankfurt/Main, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/14
OLG Frankfurt/Main, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 97/16
Insolvenzanfechtung wegen Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Zahlung von Mieten an den Grundpfandgläubiger Mieten; Umfang des Haftungsverbands des Grundpfandrechts; Insolvenzfeste Beschlagnahmung der zugrundeliegenden Mietforderungen
BGH, Urteil vom 30.04.2020 - Aktenzeichen IX ZR 162/16
DRsp Nr. 2020/8159
Insolvenzanfechtung wegen Benachteiligung der Gläubigergesamtheit bei Zahlung von Mieten an den Grundpfandgläubiger Mieten; Umfang des Haftungsverbands des Grundpfandrechts; Insolvenzfeste Beschlagnahmung der zugrundeliegenden Mietforderungen
BGB § 1123 Abs. 1, § 1192 Abs. 1Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 17).ZVG §§ 146 ffErklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.
Tenor
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