BGH - Urteil vom 19.09.2019
IX ZR 148/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2019, 2512
DStR 2020, 57
DZWIR 2020, 414
MDR 2019, 1473
NJW-RR 2020, 40
NZG 2020, 134
NZG 2020, 25
NZI 2020, 25
WM 2019, 2122
ZIP 2019, 2225
ZInsO 2019, 2412
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 90/16
OLG Hamburg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 109/17

Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung; Beweiswürdigung hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Insolvenzverwalters für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 148/18

DRsp Nr. 2019/15883

Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung; Beweiswürdigung hinsichtlich der Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Insolvenzverwalters für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

a) Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß.b) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Mai 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand