KG - Urteil vom 28.08.2020
14 U 168/19
Normen:
InsO § 134; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 31/18

Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung und vorsätzlicher GläubigerbenachteiligungEntzug von pfändbarem Vermögen in kollusiver ZusammenarbeitGründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zu dem Zweck der Vermeidung einer Haftung mit eigenem Vermögen

KG, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 14 U 168/19

DRsp Nr. 2022/3135

Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung und vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung Entzug von pfändbarem Vermögen in kollusiver Zusammenarbeit Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zu dem Zweck der Vermeidung einer Haftung mit eigenem Vermögen

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 104a O 31/18 - unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vorbehaltsurteil

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.998.000,00 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen von 4 % seit dem 02. Juni 2009, die Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 und ab dem 21. Dezember 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Den Beklagten zu 1) und 3) werden ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten.