OLG Brandenburg - Urteil vom 30.11.2007
7 U 51/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 142 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 46/05

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung - Barzahlung als Indiz für Zahlungsunfähigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 7 U 51/07

DRsp Nr. 2008/156

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung - Barzahlung als Indiz für Zahlungsunfähigkeit

1. Für das Vorliegen von Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 133 Abs. 1 InsO genügt bereits Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn dem Schuldnder seine Zahlungsunfähigkeit bekannt ist und er dennoch einzelne Forderungen befriedigt. 2. Die Barzahlung einer Schuld ist in der Regel ein deutliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sofern nicht die Barzahlung in dem einschlägigen Geschäftsverkehr als üblich anzusehen ist.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 142 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... GmbH. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1.7.2004 eröffnet worden.

Der Kläger hat die Beklagte auf die insolvenzrechtliche Rückgewähr von zwei Zahlungen der Schuldnerin in Anspruch genommen. Es handelte sich um den am 7.1.2004 überwiesenen Betrag von 3.920 EUR sowie den am 13.2.2004 bar bezahlten Betrag von 1.554,12 EUR, insgesamt also 5.446,32 EUR.