KG - Urteil vom 07.12.2018
14 U 132/17
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 16/17

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher GläubigerbenachteiligungBegriff der GläubigerbenachteiligungSchleppende und erzwungene Zahlung von SteuerverbindlichkeitenDem Schuldner bekannte ZahlungsunfähigkeitVorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes

KG, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 14 U 132/17

DRsp Nr. 2019/9505

Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung Begriff der Gläubigerbenachteiligung Schleppende und erzwungene Zahlung von Steuerverbindlichkeiten Dem Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes

1. Gläubigerbenachteiligung ist anzunehmen, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat.2. Keine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Gläubiger Befriedigung oder Deckung erhält, die nach der besonderen Fallgestaltung auch der Insolvenzverwalter hätte gewähren müssen.3. Eine schleppende und erzwungene Zahlung von Steuerverbindlichkeiten indiziert eine Zahlungseinstellung; damit ist von einer dem Schuldner bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 86 O 16/17 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 615.034,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. August 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.