Eröffnungsantrag

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Rücknahme des Eigenantrags bei mehrköpfiger Vertretung und Vertreterwechsel

Rücknahmerecht des Antragstellers

Wurde der Eigenantrag über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder Abwicklern gestellt, ist nach verbreiteter und letztlich zu folgender Ansicht nur der Antragsteller zur Antragsrücknahme berechtigt oder muss zumindest dabei mitwirken (LG Tübingen, KTS 1961, 158; AG Potsdam, NZI 2000, 328). Ansonsten bleibt die Rücknahmeerklärung ohne Wirkung. Auch im Fall der Abberufung und Neubestellung eines organschaftlichen Vertreters wird im Hinblick auf mögliche Missbräuche und den damit gefährdeten Gläubigerschutz dem neuen Vertreter vielfach das Recht abgesprochen, den gestellten Eröffnungsantrag zurückzunehmen (BGH v. 10.07.2008 - IX ZB 122/07; LG Dortmund, GmbHR 1986, 91), so dass insoweit eine Antragsrücknahme mangels Vertretungsmacht des abberufenen Vertreters ganz ausscheidet. Die Rücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags durch den offensichtlich nur zu diesem Zweck neu berufenen Geschäftsführer nach Absetzung des antragstellenden Geschäftsführers kann sich als rechtsmissbräuchlich erweisen (AG Freiburg v. 11.02.2019 - 8 IN 730/18).