Wurde der Eigenantrag über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder Abwicklern gestellt, ist nach verbreiteter und letztlich zu folgender Ansicht nur der Antragsteller zur Antragsrücknahme berechtigt oder muss zumindest dabei mitwirken (LG Tübingen, KTS 1961,
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