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Das Gesetz stellt an den Eigenantrag des Schuldners geringere verfahrensrechtliche Anforderungen als an den Eröffnungsantrag eines Gläubigers. So bedarf es grundsätzlich nicht der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrunds. Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist jedoch erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen (BGH, NJW 2003, 1187). Lediglich das Vorliegen eines Insolvenzgrunds zu behaupten, genügt demnach nicht. Vielmehr hat der Schuldner zumindest ein Vermögensstatut zu erstellen, aus dem sich seine derzeitige Vermögenssituation ergibt und das es dem Insolvenzgericht erlaubt, Schlüsse auf das Vorliegen eines Insolvenzgrunds zu ziehen. Soweit der Schuldner seinen Antrag auf die drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. Teil 15/1.2.1.2) stützt, muss darüber hinaus angegeben werden, mit welchen fälligen Verbindlichkeiten in nächster Zukunft zu rechnen ist und welche Möglichkeiten bestehen, diese Verbindlichkeiten abzudecken (siehe auch Muster in Teil 3/1.5.4).
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