OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2007
4 Ws 477/07
Normen:
StPO § 172 Abs. 1 ; StPO § 172 Abs. 2 ; StPO § 172 Abs. 3 ; InsO § 20 Abs. 1 ; InsO § 97 ; AO § 69 ;

Insolvenzantrag durch die Finanzbehörde - Haftungsbescheid als einfachere und billigere Möglichkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 Ws 477/07

DRsp Nr. 2008/5767

Insolvenzantrag durch die Finanzbehörde - Haftungsbescheid als einfachere und billigere Möglichkeit

1. Das Steuergeheimnis, dass die Amtsträger des Steuergläubigers zu wahren haben, steht der Glaubhaftmachung und der weiteren Offenbarung von Verhältnissen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Insolvenzgericht nicht entgegen. Die Offenbarung ist erlaubt, soweit sie der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen dient, wozu neben dem Vollstrekkungsverfahren auch das Verfahren vor dem Insolvenzgericht zählt. 2. Bei der Stellung eines Insolvenzantrages durch ein Finanzamt wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber verlangt, dass die Finanzbehörde im Hinblick auf ihre öffentlich rechtliche Verantwortung und wegen der irreparablen Folgen für den Schuldner besonders sorgfältig zu prüfen hat, ob alle Möglichkeiten der Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind und ein Eröffnungsantrag gestellt werden muss 3. Ein Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines Insolvenzantrag durch die Finanzbehörde fehlt, wenn die Möglichkeit besteht, die maßgeblichen Steuerschulden und Nebenforderungen oder zumindest Teile davon durch einen Haftungsbescheid gemäß § 69 AO durchzusetzen.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 1 ; StPO § 172 Abs. 2 ; StPO § 172 Abs. 3 ; InsO § 20 Abs. 1 ; InsO § 97 ; AO § 69 ;

Entscheidungsgründe:

I.