OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.10.2000
3 W 206/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 413
NZS 2001, 322
OLGReport-Zweibrücken 2001, 45
ZIP 2000, 2260
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 445/00
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 66/00

Insolvenzantrag durch Sozialversicherungsträger - Glaubhaftmachung - spezifizierte Forderungen - Zahlung von Teilbeträgen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 206/00

DRsp Nr. 2001/162

Insolvenzantrag durch Sozialversicherungsträger - Glaubhaftmachung - spezifizierte Forderungen - Zahlung von Teilbeträgen

»1. Der von einem Sozialversicherungsträger gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zur Glaubhaftmachung ausreichend sein, wenn die Forderungen soweit spezifiziert sind, dass die Insolvenzgerichte ohne Weiteres erkennen können, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden und Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren kenntlich gemacht sind.2. Dies gilt auch, wenn der Schuldner im Laufe des Verfahrens einen Teilbetrag gezahlt hat, die Forderung des Sozialversicherungsträgers dennoch angestiegen ist.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 ; ZPO § 294 ;

Gründe:

I.