OLG Celle - Urteil vom 23.12.2003
9 U 176/03
Normen:
GmbHG § 64 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 568
OLGReport-Celle 2004, 272
ZIP 2004, 1210

Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsfürers - Leistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Verhinderung der Masseschmälerung

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 9 U 176/03

DRsp Nr. 2004/3248

Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsfürers - Leistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Verhinderung der Masseschmälerung

»1. Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist verpflichtet innerhalb der in § 64 Abs. 1 GmbHG normierten Frist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG Masseschmälerung zu verhindern; er darf aber - zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes - nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bestimmte Leistungen (noch) erbringen, also etwa Zahlungen, die die Erfüllung von für die Gesellschaft vorteilhaften zweiseitigen Verträgen betreffen, die auch vom Insolvenzverwalter vgl. § 103 InsO - erfüllt würden, die der Abwendung höherer Schäden aus einer sofortigen Betriebseinstellung dienen, da auch nach Eintritt der Insolvenz - aber vor einer Insolvenzverfahrenseröffnung - der Geschäfts und Zahlungsverkehr aufrechterhalten werden muss und einer Entscheidung des Insolvenzverwalters - oder eines nach § 22 InsO eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht vorgegriffen und dessen Entscheidungsspielraum nicht eingeschränkt werden soll.