BGH - Beschluss vom 26.09.2013
IX ZB 247/11
Normen:
InsO § 35;
Fundstellen:
BB 2013, 2561
DB 2013, 2617
DStR 2013, 12
MDR 2013, 1373
NJW-RR 2013, 1519
NZI 2013, 5
NZI 2013, 968
WM 2013, 2025
ZIP 2013, 81
ZInsO 2013, 2274
ZVI 2013, 447
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 1249/06
LG Karlsruhe, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 204/11

Insolvenzbeschlag von angespartem Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 247/11

DRsp Nr. 2013/22025

Insolvenzbeschlag von angespartem Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. August 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.044,57 € festgesetzt.

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 35;

Gründe

I.