Die Parteien hatten am 02. August 1991 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe stammen die Kinder F., geb. 1991 und M., geb. 1995. Sie leben bei der Klägerin, die auch die elterliche Sorge für sie erhalten hat.
Nach erstmaliger Trennung der Parteien ist der Beklagte durch Urteil des Familiengerichts vom 05. Dezember 1995 verpflichtet worden, Ehegattenunterhalt von monatlich 556,00 DM und Kindesunterhalt von je monatlich 241,00 DM zu zahlen (51 F 118/95). Der Ehegattenunterhalt ist durch Abänderungsurteil vom 07. April 1998 für die Zeit ab Oktober 1997 auf monatlich 210,00 DM herabgesetzt worden (51 f 64/97).
Die Ehe der Parteien ist durch Verbund-Urteil des Familiengerichts vom 16. Februar 1999 geschieden, die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgetrennt worden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 27. April 1999.
Die Klägerin hat im Jahre 1999 und im Januar 2000 Krankengeld bezogen. Von April bis September 2000 hat sie an einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen und Unterhaltsgeld bezogen. Seit dem 15. November 2000 arbeitet sie halbtags beim Versand in Hamburg.
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