Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu einer GmbH, weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung im Handelsregister aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung höchstrichterliche Rechtsprechung fehle und die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.
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