BGH - Beschluss vom 17.12.2020
IX ZB 4/18
Normen:
InsO § 11 Abs. 1; InsO § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21; BGB § 42 Abs. 1 S. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 321
BGHZ 228, 84
DStR 2021, 808
DZWIR 2021, 224
MDR 2021, 389
NJW-RR 2021, 769
NZI 2021, 268
WM 2021, 310
ZIP 2021, 372
ZInsO 2021, 306
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 280 IN 182/16
LG Mainz, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 208/17

Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbandes einer politischen Partei; Beeinträchtigung der Gewährleistungen des Art. 21 GG durch Bestellung eines Insolvenzverwalters bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen für das Fehlen des rechtlichen Interesses eines öffentlichen Gläubigers an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IX ZB 4/18

DRsp Nr. 2021/2078

Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbandes einer politischen Partei; Beeinträchtigung der Gewährleistungen des Art. 21 GG durch Bestellung eines Insolvenzverwalters bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen für das Fehlen des rechtlichen Interesses eines öffentlichen Gläubigers an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei

Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig. InsO § 14 Abs. 1 Satz 1 Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. Dezember 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.797,46 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 11 Abs. 1; InsO § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 21; BGB § 42 Abs. 1 S. 3 Hs. 1;

Gründe

A.