BGH - Urteil vom 11.10.2012
IX ZR 30/10
Normen:
InsO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3166
DB 2012, 2569
MDR 2012, 1497
NJW-RR 2013, 51
NZI 2012, 883
WM 2012, 2144
ZIP 2012, 2214
ZInsO 2012, 2138
ZVI 2012, 417
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/08
OLG Brandenburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 86/09

Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer bereits an einen Sicherungsnehmer übergetragenen Forderung; Anforderungen an die tatrichterliche Auslegung von Abtretungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Sparguthaben

BGH, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen IX ZR 30/10

DRsp Nr. 2012/21022

Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer bereits an einen Sicherungsnehmer übergetragenen Forderung; Anforderungen an die tatrichterliche Auslegung von Abtretungsvereinbarungen im Zusammenhang mit Sparguthaben

Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

R. (fortan Schuldner) trat mit einer als Abtretungsvertrag bezeichneten Abrede vom 10. Oktober 2000 seine Forderung aus dem Sparguthaben Konto-Nummer bei der B. B. (künftig Bank) in Höhe von 80.000 DM (= 40.903,35 €) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der V. (fortan V) als Kautionsversicherer an diese ab. In der Vereinbarung war festgehalten, dass die Abtretung gegenstandslos werde, wenn die V schriftlich mitteile, dass sie daraus keine Ansprüche mehr geltend machen werde.