OLG München, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4837/06
LG München I, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 20542/05
Insolvenzfestigkeit einer mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; Möglichkeit der Nachbildung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts nach dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Abhängen der Wirksamkeit der Kontobelastung nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens von der Genehmigung der Lastschrift durch den Lastschriftschuldner gegenüber seinem Kreditinstitut; Ausschluss einer vorherigen Genehmigung einer Lastschrift durch schlüssiges Verhalten durch eine Genehmigungsfiktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen XI ZR 236/07
DRsp Nr. 2010/14405
Insolvenzfestigkeit einer mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; Möglichkeit der Nachbildung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts nach dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Abhängen der Wirksamkeit der Kontobelastung nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens von der Genehmigung der Lastschrift durch den Lastschriftschuldner gegenüber seinem Kreditinstitut; Ausschluss einer vorherigen Genehmigung einer Lastschrift durch schlüssiges Verhalten durch eine Genehmigungsfiktion in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts
a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPALastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).
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