OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2020
12 U 48/19
Normen:
InsO §§ 35 f. ;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 337
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 210/18

Insolvenzfestigkeit eines künftigen AuflassungsanspruchsDuldung der Zwangsvollstreckung in ein vom Hauptschuldner übertragenes GrundstückÜbertragung mit einem vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruch

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 48/19

DRsp Nr. 2020/17215

Insolvenzfestigkeit eines künftigen Auflassungsanspruchs Duldung der Zwangsvollstreckung in ein vom Hauptschuldner übertragenes Grundstück Übertragung mit einem vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruch

1. Insolvenzfest und einem Aussonderungsrecht i.S.d. §§ 47, 106 InsO vergleichbar kann auch ein künftiger Auflassungsanspruch sein, der durch eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 288/14, Rn. 23 f., juris).2. Ist Gegenstand eines Anfechtungsrechtsstreits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein vom Hauptschuldner übertragenes Grundstück, das zugunsten eines Dritten mit einem insolvenzfesten Rückforderungsrecht belastet ist, führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners nicht dazu, dass der Rechtsstreit gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, 249 ZPO unterbrochen ist. Der Anfechtungsgläubiger ist weiter prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Jedoch fehlt es an der gemäß § 1 Abs. 1 AnfG erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, weil das Grundstück von vorneherein mit einem vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruch übertragen worden ist.

Tenor