BFH - Beschluss vom 19.01.2005
VII B 286/04
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1001
ZIP 2005, 1035
ZIV 2005, 375
ZInsO 2005, 494
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1337/04

Insolvenzforderung - Verspätungszuschlag

BFH, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen VII B 286/04

DRsp Nr. 2005/5784

Insolvenzforderung - Verspätungszuschlag

Verspätungszuschläge sind keine Zwangsmittel, sondern Druckmittel eigener Art, die den ordnungsgemäßen Gang des Veranlagungsverfahrens sicherstellen sollen. Sie gehören deshalb nicht zu den nachrangigen Insolvenzforderungen. Verspätungszuschläge können vielmehr als gewöhnliche Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners. Im Prüfungstermin bestritt er die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Tabelle angemeldeten Verspätungszuschläge. Daraufhin stellte das FA die geschuldeten Verspätungszuschläge durch Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) fest. Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid blieben erfolglos.