BAG - Urteil vom 25.01.2018
6 AZR 8/17
Normen:
TV ERA-Anpassungsfonds Baden-Württemberg v. 18.12.2003 § 2; TV ERA-Anpassungsfonds Baden-Württemberg v. 18.12.2003 § 4; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 55 Nr. 23
AuR 2018, 252
BAGE 161, 368
BB 2018, 755
DZWIR 2018, 271
EzA InsO § 55 Nr. 24
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1153
NZI 2018, 599
ZIP 2018, 589
ZInsO 2018, 882
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 35/16
ArbG Stuttgart, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 448/16

Insolvenzforderungen für vor der Insolvenzeröffnung entstandene SchuldverhältnisseEntstehung von Schuldverhältnissen aus dem ERA-Anpassungsfonds bereits vor Eröffnung des InsolvenzverfahrensZielsetzung und Zweck von Masseverbindlichkeiten im InsolvenzrechtAbgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 8/17

DRsp Nr. 2018/3585

Insolvenzforderungen für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Schuldverhältnisse Entstehung von Schuldverhältnissen aus dem ERA-Anpassungsfonds bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zielsetzung und Zweck von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzrecht Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen

Rechtsgeschäfte, die zur Abwicklung der bereits für den Schuldner begründeten Verpflichtungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewirken, stellen grundsätzlich keine Handlungen des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar und begründen daher grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten. Löst ein solches Rechtsgeschäft einen Anspruch aus, mit dem eine bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung entgolten wird, liegt eine Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO vor. Orientierungssätze: 1. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Forderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Kennzeichen einer solchen Masseverbindlichkeit ist das Äquivalenzprinzip. Der Insolvenzverwalter begründet Masseverbindlichkeiten, um dadurch eine Gegenleistung für die Masse zu erhalten und für diese nutzbar zu machen.