FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2005
16 K 20150/03
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a ; EStG Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1007
EFG 2005, 1670
ZIP 2005, 1186

Insolvenzgeld; Progressionsvorbehalt; Zuschlagskürzung; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Lohnersatzleistung - Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 16 K 20150/03

DRsp Nr. 2005/10225

Insolvenzgeld; Progressionsvorbehalt; Zuschlagskürzung; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Lohnersatzleistung - Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

1. Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zu kürzen. 2. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen. 3. Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a ; EStG Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob im Insolvenzgeld enthaltene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der Kläger ist Glasfacharbeiter. Sein Arbeitgeber fiel im Streitjahr 2001 in Insolvenz; für den Zeitraum Mai bis Juli 2001 bezog der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 13.135,- DM.