LSG Sachsen - Urteil vom 18.12.2014
3 AL 13/13
Normen:
BGB § 134; AFG § 141b Abs. 4; SGB III (in der vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 183; InsO § 21; InsO § 22;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 697/11

Insolvenzgeld; Wirksamkeit eines im Insolvenzeröffnungsverfahren beziehungsweise im vorläufigen Insolvenzverfahren geschlossenen Arbeitsvertrages

LSG Sachsen, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 3 AL 13/13

DRsp Nr. 2015/2652

Insolvenzgeld; Wirksamkeit eines im Insolvenzeröffnungsverfahren beziehungsweise im vorläufigen Insolvenzverfahren geschlossenen Arbeitsvertrages

1. Der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren beziehungsweise im vorläufigen Insolvenzverfahren geschlossen wurde, verstößt weder gegen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts, des Insolvenzrechts noch im konkreten Fall gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Arbeitgeberin gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO. 2. Für eine erweiternde Auslegung von § 183 Abs. 2 SGB III a. F. zu Lasten der Arbeitnehmer auf die Zeit vor dem Insolvenzereignis, nämlich bereits ab Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung, fehlen die Voraussetzungen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; AFG § 141b Abs. 4; SGB III (in der vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 183; InsO § 21; InsO § 22;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Insolvenzgeld für August 2011.

Der Kläger war ab dem 26. Juli 2011 bei der KMS K... S... GmbH als Lagerarbeiter beschäftigt. Grundlage war der Arbeitsvertrag vom 10. August 2011.