Insolvenzgründe

Autoren: Riedel/Sitter

Eröffnungsantragspflicht

Die Eröffnungsantragspflicht für juristische Personen, ihnen vergleichbare Gesellschaften sowie für vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben, ist allgemein und für alle verbindlich in § 15a InsO geregelt.

Betroffene juristische Personen

§ 15a InsO betrifft dementsprechend

die GmbH, auch in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),

die AG,

die Genossenschaft,

die GmbH & Co OHG/KG sowie

vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Sitz im Inland haben, insbesondere die "Private Company Limited by Shares" (Ltd.), also nach englischem Recht gegründete Gesellschaften.

Vereine sind von dieser Norm nicht betroffen (siehe hierzu Teil 15/1.1). In zwei Hinweisbeschlüssen vom 08.02.2010 bestätigte der BGH (II ZR 54/09, ZInsO 2010, 915, sowie II ZR 156/09, ZInsO 2010, 1003) Urteile des OLG Hamburg (v. 05.02.2009, ZInsO 2009, 835) und des OLG Karlsruhe (v. 19.06.2009, NZG 2009, 995), dass es mangels planwidriger Regelungslücke keine Haftung des Vereinsvorstands außerhalb des § 42 BGB gebe. Dies hat der Gesetzgeber mittlerweile mit § 15a Abs. 6 InsO klargestellt.

Regelungsinhalt