Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO)

Autor: Webel

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf (§ 258 Abs. 1 InsO). Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31-33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 258 Abs. 3 InsO).

Befriedigung von Masseverbindlichkeiten